Vorwort
AnimalLogistics FRA GmbH (nachfolgend als „wir“ oder als „Spediteur“ genannt) ist eine Fachspedition, spezialisiert auf den Transport von lebenden Tieren, Produkte tierischen und pflanzlichen Ursprungs sowie lebenden Pflanzen. Innerhalb Deutschlands werden dazu die sensiblen Güter in entsprechenden Fahrzeugen vom Ladeort zum Flughafen bzw. vom Flughafen zum Ablieferort durch uns bzw. durch uns beauftragte Unternehmen transportiert. Wir als auch die ggf. beauftragten Unternehmen sind dazu im Besitz aller entsprechenden Zulassung für den Transport durch die jeweils zuständigen Behörden. Für den Transport ins das Zielland nutzen wir Flugzeuge von Fluggesellschaften, die ebenfalls die Zulassung zum Transport von Tieren als lebendige Fracht (AVI) zugelassen sind. Dies trifft allerdings nicht auf alle Fluggesellschaften zu, daher setzten wir diese Fluggesellschaften nicht ein. Für den Transport anderer Güter als lebender Tiere setzten wir ggf. bestimmte Fluggesellschaften nicht ein. Im Ausland setzen wir ebenfalls Fachspeditionen ein, die alle behördlichen Auflagen im jeweiligen Land erfüllen und denen wir entsprechend diese sensiblen Transporte zutrauen.
Begriffserklärung
1. Ablieferung
Der Begriff der Ablieferung umfasst auch die Auslieferung bei Lagergeschäften.
2. Auftraggeber
Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.
3. Diebstahlgefährdetes Gut
Gut, das einem erhöhten Raub- und Diebstahlrisiko ausgesetzt ist, wie Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheckkarten, Kreditkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und – Zubehör, Chip-Karten sowie alle Güter mit einem Wert von 100 Euro pro KG oder mehr.
4. Empfänger
Die Rechtsperson, an die das Gut nach dem Verkehrsvertrag oder aufgrund wirksamer Weisung des Auftraggebers oder eines sonstigen Verfügungsberechtigten abzuliefern ist.
5. Fahrzeug
Ein zum Transport von einem Gut auf Verkehrswegen eingesetztes Beförderungsmittel.
6. Gefährliche Güter
Güter, von denen auch im Rahmen einer normal verlaufenden Beförderung, Lagerung oder sonstigen Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr für Personen, Fahrzeuge und Rechtsgüter Dritter ausgehen kann. Gefährliche Güter sind insbesondere die Güter, die in den Gefahrgutgesetzen und -verordnungen sowie gefahrstoff-, wasser- oder abfallrechtlicher Vorschriften fallen.
7. Lademittel
Mittel zur Zusammenfassung von Packstücken und zur Bildung von Ladeeinheiten, z. B. Paletten, Container, Wechselbrücken, Behälter.
8. Ladestelle/Entladestelle
Die postalische Adresse, soweit die Parteien nicht eine genauere Ortsbestimmung getroffen haben.
9. Leistungszeit
Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine bestimmte Leistung zu erbringen ist, z. B. ein Zeitfenster oder ein Zeitpunkt.
10. Packstücke
Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten mit und ohne Lademittel, die der Spediteur als Ganzes zu behandeln hat (Frachtstücke im Sinne von §§ 409, 431, 504 HGB).
11. Schadenfall / Schadenereignis
Ein Schadenfall liegt vor, wenn ein Geschädigter aufgrund eines äußeren Vorgangs einen Anspruch aus einem Verkehrsvertrag oder anstelle eines verkehrsvertraglichen Anspruchs geltend macht; ein Schadenereignis liegt vor, wenn aufgrund eines äußeren Vorgangs mehrere Geschädigte aus mehreren Verkehrsverträgen Ansprüche geltend machen.
12. Schnittstelle
Nach Übernahme und vor Ablieferung des Gutes durch den Spediteur jede Übergabe des Gutes von einer Rechtsperson auf eine andere, jede Umladung von einem Fahrzeug auf ein anderes, jede (Zwischen-)Lagerung.
13. Spediteur
Die Rechtsperson, die mit dem Auftraggeber einen Verkehrsvertrag abschließt. Spediteure in diesem Sinne sind insbesondere Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, Spediteure im Sinne von § 453 HGB, Lagerhalter im Sinne von § 467 HGB und Verfrachter im Sinne von §§ 481, 527 HGB.
14. Verkehrsverträge
Verträge des Spediteurs über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Seefracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte (z. B. Zollabwicklung, Sendungsverfolgung, Umschlag) betreffen. Diese umfassen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, insbesondere Tätigkeiten wie Bildung von Ladeeinheiten, Kommissionieren, Etikettieren und Verwiegen von Gütern und Retouren-Abwicklung. Als Frachtverträge gelten auch Lohnfuhrverträge über die Gestellung bemannter Kraftfahrzeuge.
15. Verlader
Die Rechtsperson, die das Gut nach dem Verkehrsvertrag oder aufgrund wirksamer Weisung zur Beförderung übergibt.
16. Vertragswesentliche Pflichten
Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Verkehrsvertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
17. Wertvolles Gut
Gut mit einem tatsächlichen Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme von mindestens 100 Euro/kg.
18. Zeitfenster
Vereinbarter Leistungszeitraum für die Ankunft des Spediteurs an der Lade- oder der Entladestelle.
19. Zeitpunkt
Vereinbarter Leistungszeitpunkt für die Ankunft des Spediteurs an der Lade- oder der Entladestelle.
§1 Geltungsbereich
1. Die AGB gelten für alle Verkehrsverträge die wir als Auftragnehmer ausführen. 2. Gesetzliche Bestimmungen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, gehen den AGB vor.
§2 Pflichten des Auftraggebers bei Auftragserteilung; Informationspflichten, besondere Güterarten
1. Der Auftraggeber unterrichtet den Spediteur rechtzeitig über alle ihm bekannten, wesentlichen, die Ausführung des Auftrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen:
1.1. Adressen, Art und Beschaffenheit des Gutes, das Rohgewicht (inklusive Verpackung und vom Auftraggeber gestellte Lademittel) oder die anders angegebene Menge, Kennzeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, besondere Eigenschaften des Gutes (wie lebende Tiere, Pflanzen, Verderblichkeit), der Warenwert (z. B. für zollrechtliche Zwecke oder eine Versicherung des Gutes nach §20), und Lieferfristen.
1.2. Alle öffentlich-rechtlichen, z. B. zollrechtlichen, außenwirtschaftsrechtlichen (insbesondere waren-, personen- oder länderbezogenen Embargos) und sicherheitsrechtlichen Verpflichtungen.
2. Der Auftraggeber hat die Pflicht zur Mitwirkung. Er stellt alle notwendigen und üblicherweise verwendeten Informationen mit der Auftragserteilung zur Verfügung. Dokumente werden sobald als möglich in Kopie, spätestens mit dem Transport im Original zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber stellt die Richtigkeit der Angaben und der Dokumente sicher. Falls zu Aufträgen eigene Fristen zur Abgabe der Dokumente und der Informationen gegeben sind, stellt der Auftraggeber sicher, dass die Fristen eingehalten werden oder kommt, in vorheriger Absprache mit uns, für die Kosten auf.
3. Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber rechtzeitig uns in Textform die Menge, die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber die für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen und spätestens bei Übergabe des Gutes die erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
4. Bei wertvollem oder diebstahlgefährdetem Gut hat der Auftraggeber im Auftrag uns in Textform über Art und Wert des Gutes und das bestehende Risiko zu informieren, so, dass wir über die Annahme des Auftrags entscheiden oder angemessene Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags treffen kann. Nehmen wir diesen Auftrag an, sind wir verpflichtet, geeignete Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Gutes zu ergreifen.
5. Der Auftraggeber hat uns alle Urkunden und sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte (z. B. Eintarifierung) zu erteilen, die insbesondere für die ordnungsgemäße Zoll- oder sonstige gesetzlich vorgeschriebene Behandlung – hierzu zählen auch Sicherheitskontrollen z. B. für Luftfrachtsendungen – des Gutes notwendig sind.
§4 Rechte und Pflichten
1. Wir haben die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen. Wir werden den uns erteilten Auftrag auf offensichtliche Mängel prüfen und dem Auftraggeber alle uns bekannten Gefahrumstände für die Ausführung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen.
2. Wir haben zuverlässiges und entsprechend der Tätigkeit fachlich geschultes, geeignetes und ordnungsgemäß beschäftigtes Fahrpersonal und, soweit erforderlich, mit Fahrerbescheinigung einzusetzen.
3. Wir haben auf einem fremden Betriebsgelände eine dort geltende und uns bekanntgemachte Haus-, Betriebs- oder Baustellenordnung zu befolgen. § 419 HGB bleibt unberührt.
4. Sind wir sind mit der grenzüberschreitenden Beförderung des Gutes oder der Importoder Exportabfertigung beauftragt, so beinhaltet dieser Auftrag im Zweifel auch die zollamtliche oder sonst gesetzlich vorgeschriebene Behandlung des Gutes, wenn ohne sie die grenzüberschreitende Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist. Wir dürfen hierbei:
4.1.Verpackungen öffnen, wenn dies zum Zweck der Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolle (z. B. Spediteur als Reglementierter Beauftragter) erforderlich ist, und anschließend alle zur Auftragsabwicklung erforderlichen Maßnahmen treffen, z. B. das Gut neu verpacken.
4.2.Die zollamtlich festgesetzten Abgaben auslegen.
4.3.Bei einem Güter- oder Verspätungsschaden haben wir auf Verlangen des Auftraggebers oder Empfängers diesem unverzüglich alle zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen erforderlichen und ihm bekannten Informationen zu verschaffen.
5. Ein Umladeverbot (§ 486 HGB findet keine Anwendung) ist ausgeschlossen.
6. Retouren, Umfuhren und verdeckte Beiladungen sind gestattet. Werden in Abweichung vom Auftrag vom Auftraggeber ein oder mehrere weitere Packstücke zum Transport übergeben und nehmen wir dieses oder diese Packstücke zum Transport an, so schließen wir und der Auftraggeber über dieses Gut einen neuen Verkehrsvertrag ab. Bei Retouren oder verdeckten Beiladungen gelten mangels abweichender Vereinbarungen die Bestimmungen des ursprünglichen Verkehrsvertrages.
7. Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten, z. B. über Qualitätsmanagementmaßnahmen und deren Einhaltung (Audits) sowie Monitoring- und Bewertungssysteme und Leistungskennzahlen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
§5 Kontaktperson, elektronische Kommunikation und Dokumente
1. Auf Verlangen einer Vertragspartei benennt jede Vertragspartei für den Empfang von Informationen, Erklärungen und Anfragen für die Vertragsabwicklung eine oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadressen der anderen Partei mit. Diese Angaben sind bei Veränderung zu aktualisieren. Bestimmt eine Partei keine Kontaktperson, gilt diejenige Person als Kontaktperson, die den Verkehrsvertrag für die Partei abgeschlossen hat. Über das Gesetz hinausgehende Informationspflichten, z. B. über Maßnahmen durch uns im Falle von Störungen, insbesondere einer drohenden Verspätung in der Übernahme oder Ablieferung, bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen, bei Schäden am Gut oder anderen Störungen (Notfallkonzept) bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
2. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung bedürfen vertragliche Erklärungen des Lager- und Fahrpersonals zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der jeweiligen Vertragspartei.
3. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Verlader oder Empfänger für den Auftraggeber die an der Lade- oder Entladestelle zur Abwicklung des Verkehrsvertrags erforderlichen Erklärungen abgibt und tatsächliche Handlungen, wie die Übergabe oder Übernahme des Gutes, vornimmt.
4. Wenn dies zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbart ist, werden die Parteien per EDI (Electronic Data Interchange)/DFÜ (Datenfernübertragung) Sendungsdaten einschließlich der Rechnungserstellung übermitteln bzw. empfangen. Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der übermittelten Daten.
5. Bei einer Vereinbarung nach §5(4) stellen die Parteien sicher, dass das eigene IT-System betriebsbereit ist und die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden, um den elektronischen Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie der Veränderung, dem Verlust oder der Zerstörung elektronisch übermittelter Daten vorzubeugen. Jede Partei ist verpflichtet, der anderen Partei rechtzeitig Änderungen ihres IT-Systems mitzuteilen, die Auswirkungen auf den elektronischen Datenaustausch haben können.
6. Elektronisch oder digital erstellte Dokumente, insbesondere Abliefernachweise, stehen schriftlichen Dokumenten gleich. Zudem ist jede Partei berechtigt, schriftliche Dokumente lediglich elektronisch oder digital zu archivieren und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften die Originale zu vernichten.
§6 Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers
1. Das Gut ist vom Auftraggeber zu verpacken und, soweit dies erforderlich ist, mit deutlich und haltbar angebrachten Kennzeichen für ihre auftragsgemäße Behandlung zu versehen. Alte Kennzeichen sind zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Gleiches gilt für Packstücke.
2. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet:
2.1.Zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig erkennbar zu kennzeichnen.
2.2.Erfolgt die Ver- oder Entladung an mehr als einer Lade- oder Entladestelle, stellen wir nach Abschluss der beförderungssicheren Verladung eines Gutes die Ladungssicherung durchgehend bis zur letzten Entladestelle sicher.
§7 Quittung
1. Wir bestätigen die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – mit einer Quittung. Mit der Übernahmequittung bestätigen wir im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge.
2. Als Ablieferungsnachweis lassen wir uns vom Empfänger eine Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke geben. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so veranlassen wir den Rücktransport zu Lasten des Auftraggebers.
3. Bei Auslieferungen innerhalb Deutschlands nehmen wir mit dem Empfänger vorab Kontakt auf. Ist der Empfänger nicht erreichbar, wird die Auslieferung erst erfolgen, wenn der Empfänger erreichbar ist. Dadurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen.
5. Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernahmescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente.
6. Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.
§8 Weisungen
Wir verpflichten uns, jede uns nach Vertragsschluss erteilte Weisung über das Gut gegen Entgelt zu beachten, es sei denn, die Ausführung der Weisung droht Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens oder Schäden für die Auftraggeber oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen. Beabsichtigen wir, eine uns erteilte Weisung nicht zu befolgen, so haben wir denjenigen, der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrichtigen.
§9 Frachtüberweisung, Nachnahme
Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder z. B. nach Maßgabe der Incoterms für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber uns, die Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen (Frachten, Zölle und sonstige Abgaben) zu tragen. Nachnahmeweisungen z. B. nach § 422 HGB, Art. 21 CMR bleiben unberührt.
§10 Nichteinhaltung von Lade- und Entladezeiten, Standgeld
1. Hat der Auftraggeber das Gut zu verladen oder entladen, ist er verpflichtet, die vereinbarte, ansonsten eine angemessene Lade- oder Entladezeit einzuhalten.
2. Wird bei Straßentransporten für die Gestellung eines Fahrzeugs ein Zeitpunkt oder ein Zeitfenster vereinbart oder von uns avisiert, beträgt die Lade- oder Entladezeit unabhängig von der Anzahl der Sendungen pro Lade- oder Entladestelle pauschal jeweils maximal 30 Minuten für die Verladung bzw. die Entladung.
3. Die Lade- oder Entladezeit beginnt mit der Ankunft des Straßenfahrzeugs an der Ladeoder Entladestelle (z. B. Meldung beim Pförtner) und endet, wenn der Auftraggeber oder Empfänger seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist. Ist für die Gestellung des Straßenfahrzeugs an der Lade- oder Entladestelle eine konkrete Leistungszeit vereinbart, so beginnt die Lade- oder Entladezeit nicht vor der für die Gestellung vereinbarten Uhrzeit.
4. Wird die Lade- oder Entladezeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht unserem Risikobereich zuzurechnen sind, überschritten, hat der Auftraggeber ein angemessenes Standgeld von mindestens 60 Euro pro angefangene Stunde zu zahlen.
§11 Leistungshindernisse, höhere Gewalt
1. Können wir das Gut nicht oder nicht rechtzeitig übernehmen, so werden wir dies dem Auftraggeber oder Verlader unverzüglich mitteilen und entsprechende Weisungen einholen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
2. Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Beförderungswegen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten.
§12 Ablieferung
1. Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die Entladung nicht innerhalb der Entladezeit durchgeführt werden kann, werden wir dies dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet Anwendung.
2. Können wir die vereinbarte Leistungszeit oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, haben wir uns Weisungen bei unserem Auftraggeber oder dem Empfänger einzuholen.
3. Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden, wenn es sich dabei um folgende Personen handelt:
3.1.In der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner.
3.2.In Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person.
3.3.In Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
4. Auslieferungen ohne körperliche Übernahmen durch den Empfänger oder eine andere, beauftragte Person z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung, sind ausdrücklich ausgeschlossen. 5. Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers, Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen (§13 (3).
§13 Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs
1. Wir verpflichten uns, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und nach dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der Kosten sind wir ausdrücklich nicht verpflichtet.
§14 Lagerung
Wir lagern grundsätzlich lebende Tiere und alle Ihre weiteren, sensiblen Güter nicht selbst, sondern setzen Fachunternehmen ein, wie zum Beispiel die Frankfurt Animal Lounge oder das Perishable Center des Flughafens Frankfurt am Main und vergleichbare Unternehmen. Die entsprechenden Kosten haben wir dazu bereits in unseren Angeboten kalkuliert. Sollten Sie eine Unterbringung Ihrer Tiere für einen längeren Zeitraum wünschen, setzen wir Pfötchen-Hotels in Flughafen Nähe ein.
§15 Vergütung
1. Mit der vereinbarten Vergütung, die die Kosten der Beförderung und Lagerung einschließt, sind alle nach dem Verkehrsvertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten. Nachforderungen für im regelmäßigen Verlauf der Beförderung oder Lagerhaltung anfallende und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorhersehbare Kosten können nicht gesondert geltend gemacht werden, es sei denn, es ist etwas Anderes vereinbart. Kalkulationsfehler gehen zu Lasten des Kalkulierenden. §§ 412, 418, 419, 491, 492, 588 bis 595 HGB und vergleichbare Regelungen aus internationalen Übereinkommen bleiben unberührt.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Kosten gemäß Angebot umgehend zu begleichen. Erteilt der Auftraggeber während der Ausführung des Auftrages Weisungen, so hat der Auftraggeber die eventuell entstehenden Kosten im vollem Umfang zu tragen.
3. Entstehen Kosten, die nicht durch uns zu verantworten sind, hat der Auftraggeber diese zu tragen.
4. Sofern nicht anders vereinbart, ist die vollständige Vergütung spätestens bei Übergabe des Gutes zu begleichen.
5. Sollte vereinbart worden sein, dass der Empfänger den Transport bezahlt, dieser der Zahlung nicht nachkommt, ist der Auftraggeber zu Zahlung verpflichtet.
6. Werden Zahlungen per Rechnung vereinbart, so ist der auf der Rechnung aufgedrucktes Zahlungsziel einzuhalten.
7. Wir stellen verschiedene Wege der Zahlung offen. Sollten die vom Zahlenden ausgewählten Zahlungswege zusätzliche Kosten mit sich bringen, sind diese vom Zahlenden zu tragen.
§16 Aufwendungs- und Freistellungsansprüche
1. Wir haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte und nicht zu vertreten hat, insbesondere Beiträge zu Havereiverfahren, Detention- oder Demurrage-Kosten, Nachverpackungen zum Schutz des Gutes.
2. Wenn der Auftraggeber uns beauftragt, sein Gut in Empfang zu nehmen und bei der Ablieferung an uns Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben oder Spesen gefordert werden, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese – soweit wir sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte – auszulegen und vom Auftraggeber Erstattung zu verlangen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden.
§ 17 Rechnungen, fremde Währungen
1. Unsere Vergütungsansprüche erfordern den Zugang einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Rechnung oder Zahlungsaufstellung. Mangels abweichender Vereinbarung erfordert die Fälligkeit bei unstreitiger Ablieferung nicht die Vorlage eines Ablieferungsnachweises.
2. Unsere Rechnungen und Preise werden in Euro ausgepriesen. Wir nehmen keine Fremdwährungen an.
3. Schulden wir fremde Währung oder legen wir fremde Währung aus, so sind wir berechtigt, entweder Zahlung in der fremden Währung oder in Euro zu verlangen. Verlangen wir Zahlung in Euro, so erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage der Zahlung amtlich festgesetzten Kurs.
4. Eine Zahlungsabwicklung im Gutschriftenverfahren ist ausdrücklich zu vereinbaren. Im Zweifel hat der Auftraggeber Gutschriften nach Leistungserbringung sofort zu erteilen.
§18 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
§19 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
1. Zur Absicherung seiner Forderungen aus verkehrsvertraglichen Leistungen darf der Spediteur sich auf die ihm zustehenden gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte berufen.
2. Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass:
2.1.Bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des Frachtführers oder Verfrachters die Androhung des Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen an den Empfänger zu richten sind.
2.2.An die Stelle der in §1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat die von einer Woche tritt.
§20 Versicherung des Gutes
1. Wir besorgen die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer unserer Wahl, wenn der Auftraggeber uns damit vor Übergabe des Gutes beauftragt.
2. Wir besorgen die Versicherung des Gutes zu, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Wir dürfen dies insbesondere vermuten, wenn:
2.1.Wir bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt haben.
2.2.Der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
3. Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach §20 (5) besteht insbesondere nicht, wenn:
3.1.Der Auftraggeber die Eindeckung untersagt.
3.2.Der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
4. Wir haben bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhalten wir keine Weisung, haben wir nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und abzuschließen.
5. Können wir wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, so haben wir dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
6. Besorgen wir nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine Versicherung, übernehmen wir die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so stehen uns auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
§21 Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen
1. Wir haften für Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Schadenersatz Wert- und Kostenersatz entsprechend den §429, §430, §432 HGB. Abweichungen werden nicht vereinbart.
2. Haben wir aus einem Schadenfall, für den wir nicht haften, Ansprüche gegen einen Dritten oder haben wir gegen einen Dritten eine unsere Haftung übersteigende Ersatzansprüche, so haben wir diese Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, dass wir aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernehmen. §§ 437, 509 HGB bleiben unberührt.
§22 Haftungsbegrenzungen
1. Unsere Haftung ist begrenzt. Wir haften, sofern wir den Schaden verschuldet haben, wie folgt:
1.1.Für Personen, Sach- und Vermögensschäden haften wir mit maximal 5.000.000 Euro pro Schadensereignis.
1.2.Bei allen Beförderungsverträgen mit 8,33 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm, die maximale Haftung liegt bei 300.000 Euro je Schadensereignis. Die § 413 Abs. 2, §418 Abs. 6, §422 Abs. 3, §431 Abs. 3, §433, §445 Abs. 3, §446 Abs.2, §487 Abs. 2, §491 Abs. 5, §520 Abs. 2, §521 Abs. 4, §523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unberührt. §22 ff findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die unsere Haftung erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
1.3.Für Umweltschäden bis maximal 1.000.000 Euro pro Schadensereignis.
§23 Haftungsversicherung des Spediteurs
Wir haben eine entsprechende Haftpflicht Versicherung abgeschlossen bei der „Württembergische Versicherung AG“ Versicherung AG und halten diese aufrecht.
§24 Auftraggeberhaftung
1. Für die Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber gilt deutsches Recht.
2. Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten ist 65451 Kelsterbach.
3. Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Verkehrsvertrag, seiner Anbahnung oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten Frankfurt am Main. Die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt im Fall der Art. 31 CMR und 46 § 1 CIM als zusätzliche Gerichtsstandsvereinbarung, im Falle der Art. 39 CMR, 33 MÜ, 28 WA nicht.
§25 Geheimhaltung
Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der Durchführung des Verkehrsvertrages bekanntwerdenden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden. Die Parteien haben andere Rechtspersonen, deren sie sich bei Erfüllung ihrer verkehrsvertraglichen Pflichten bedienen, diese Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.
§26 Mindestanforderung
1. Wir verpflichten uns, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigen dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform.
2. Wir stellen im Falle von Beförderungen sicher, dass wir oder der die Beförderung ausführende Unternehmer:
2.1.Im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet.
2.2.Im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt.
2.3.Auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
3. Wir oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.